Corona-Testzentrum in Zschopau geplant
Die Stadtverwaltung Zschopau befindet sich derzeit in Abstimmung mit dem DRK über die Einrichtung eines Corona-Testzentrums in Zschopau. Ab dem 15.03.2021 sollen immer montags und mittwochs in der Zeit von 15:00 bis 18:00 Uhr im Ratssaal (Altes Rathaus) Corona-Schnelltests durchgeführt werden können. Aktuell gibt es abrechnungsseitig noch offene Fragen zu klären. Zum derzeitigen Stand würden pro Schnelltest 40 Euro Gebühr für den Bürger durch das DRK in Rechnung gestellt. Verwaltungsseitig wird jedoch die Möglichkeit der kostenfreien Testung angestrebt. Trotz Ankündigung der Bundesregierung das kostenfreie Test für die Bevölkerung zeitnah möglich sein sollen, liegen uns hierzu leider noch keine Informationen über die Durchführung/Abrechnung vor.
Neue InformatioNen Stand 03.03.2021
Stand Grenzverkehr Tschechische Republick
Mit Wirkung vom 14. Februar 2021 wurde durch das Robert-Koch-Institut die Tschechische Republik als Virusvarianten-Gebiet eingestuft. Hierdurch haben sich die Einreisebestimmungen in die Bundesrepublik Deutschland deutlich verschärft. Aus diesem Grund wurde an diesem Tag ab 00:00 Uhr bis auf Weiteres die Binnengrenzkontrolle zwischen Deutschland und der Tschechischen Republik wiedereingeführt.
Für den Grenzverkehr hat die Bundesregierung verschiedene Ausnahmen von Einreisebeschränkungen erlassen. Diese betreffen vor allem:
- Deutsche und Unionsbürger sowie Drittstaatsangehörige mit Wohnsitz und Aufenthaltsrecht in Deutschland,
- Personal im Güterverkehr und sonstiges erforderliches Transportpersonal,
- Gesundheitspersonal,
- Personen, die aus dringenden humanitären Gründen einreisen, sowie
- Personen, die im Auftrag der Internationalen Atomenergie-Organisationen sowie der Vereinten Nationen und ihrer Organisationen reisen.
Da entsprechend der Coronavirus-Einreiseverordnung des Bundes der Freistaat Sachsen zuständig für den Erlass der jeweiligen Quarantäneregelungen ist, hat die Staatsregierung in den Sitzungen des Kabinetts am 12. und 16. Februar 2021 die erforderlichen landesrechtlichen Regelungen zur Anpassung der Sächsischen Corona-Quarantäne Verordnung erlassen. Diese Anpassungen waren und sind notwendig, um die Gefahr des unkontrollierten Eintrags von Virus-Mutationen, insbesondere der in der Tschechischen Republik gehäuft aufgetretenen Mutation B 1.1.7, zu bekämpfen.
Am 12. Februar 2021 beschloss das Kabinett in der Sächsischen Corona-Quarantäne Verordnung Ausnahmen bei der Einreise aus einem Virusvarianten-Gebiet für Beschäftigte in Einrichtungen des Gesundheits- und Pflegewesens (z. 8. Krankenhäuser, Arztpraxen, Pflegeeinrichtungen) sowie für Beschäftigte in Betrieben der Nutztierhaltung, die zur Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit dieser Betriebe unverzichtbar sind - jeweils unter der Voraussetzung einer täglichen Testung auf das Nichtvorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2. Weiter ausgenommen sind Durchreisende, die ohne Aufenthalt den Freistaat durchreisen, sowie Transportpersonal wie LKW-Fahrer. In diesen Fällen muss bei der Einreise ein Testnachweis mitgeführt werden, der nicht älter als 48 Stunden ist.
Die am 16. Februar 2021 im Kabinett beschlossene Anpassung der Sächsischen Corona-Quarantäne-Verordnung lehnt sich in ihren Ausnahmen von einer Quarantänepflicht nach der Einreise an die Corona-Impfverordnung des Bundesgesundheitsministeriums und die dort für bestimmte Personen festgelegte Priorisierung der Impfung an.
Hierbei greifen zwei Kriterien. Danach sind alle Beschäftigten grundsätzlich von der angeordneten 14-tägigen Quarantäne-Verpflichtung befreit, die in einem in der Verordnung bezeichneten Ausnahmebereich beschäftigt sind und für die Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit dieser Betriebe unverzichtbar sind. Als Nachweis zum Vorliegen dieser Voraussetzungen dient eine amtliche Bescheinigung. Diese wird durch die Landkreise und Kreisfreien Städte erteilt.
Bis einschließlich Donnerstag, den 18. Februar 2021, 24:00 Uhr, gilt für die Einreise nach Deutschland eine Übergangsregelung, wonach die oben genannten Voraussetzungen bei der Einreise gegenüber der Bundespolizei durch Vorlage einer Kopie des Arbeitsvertrages glaubhaft gemacht werden kann.
Folgende Bereiche unterfallen den Ausnahmeregelungen:
- Einrichtungen des Gesundheits- und Pflegewesens,
- Betrieben der Nutztierhaltung,
- Wasser- und Energieversorgung,
- Abwasserentsorgung und Abfallwirtschaft,
- Transport- und Verkehrswesen,
- Apothekenwesen,
- Pharmawirtschaft und Labore medizinischer Einrichtungen,
- Bestattungswesen,
- Ernährungswirtschaft sowie
- Informationstechnik und Telekommunikationswesen.
Aus dringenden humanitären Gründen sind darüber hinaus bei Vorlegen eines Testergebnisses bei der Einreise von der Quarantänepflicht befreit:
- Verwandte 1. Grades bei einem Todesfall,
- Einreise zur Geburt des eigenen Kindes,
- zwei Verwandte 1. oder 2. Grades bei Ausfall sämtlicher Sorgeberechtigten,
- Einreise zur zwingenden medizinische Behandlung sowie
- Einzelfallaufnahme aus humanitären Gründen bei Gefahr für Leib oder Leben (§ 22 Satz 1, 2. Alternative AufenthG).
Voraussetzung ist eine tägliche Testung auf das Nichtvorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2.
Ausgenommen von der Quarantäne-Verpflichtung sind zudem Polizeivollzugsbeamte, die aus dem Einsatz und einsatzgleichen Verpflichtungen aus dem Ausland zurückkehren. Bei Rückkehr besteht ebenfalls die Verpflichtung zum Nachweis eines negativen Tests.
Die geänderte Sächsische Quarantäne-Verordnung gilt vom 17. Februar 2021 bis zum 7. März 2021.
Neue Informatioen Stand 11.02.2021
• Sächsische Regierung lässt ab 15. Februar Click & Collect zu
• Grundschulen und Kitas ab 15. Februar 2021 im eingeschränkten Regelbetrieb
• Anpassung der Coronavirus-Impfverordnung
• GEMA-Tarifänderungen ab 2021 – Gutschriftenaktion läuft weiter
• Verbuchung Entschädigung § 56 IfSG
• Bund kündigt weitere Verbesserungen bei November- und Dezemberhilfe an
• Auszahlung der November- und Dezemberhilfe – aktueller Stand
Die neuesten Informationen erhalten Sie unter: www.erzgebirgskreis.de/coronavirus
Alles zu den Überbrückungshilfen erfahren sie hier:
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Hier finden sie die Fragen und Antworten zu der Novemberhilfe
Überbrückungshilfe III ist beantragbar: Überbrückungshilfe III