Änderung des Sächsischen Straßengesetzes (SächsStrG)

Mit Wirkung vom 13.12.2019 (rechtsbereinigt zum 01.01.2020) trat eine Änderung des SächsStrG in Bezug auf die Bestandsverzeichnisse der Gemeinden in Kraft.
§ 54 Abs. 1 und 2 wurden nunmehr wie folgt geregelt:

 

  1. Sind Straßen, Wege und Plätze im Sinne von § 531 Satz 1 nicht bis zum Ablauf des 31. Dezember 2022 in ein Bestandsverzeichnis aufgenommen, verlieren sie den Status als öffentliche Straße.

  2. Wer ein berechtigtes Interesse an der Eintragung als Straße, Weg oder Platz im Sinne von § 531 Satz 1 hat, hat dies der Gemeinde schriftlich bis zum Ablauf des 31. Dezember 2020 mitzuteilen.