Große Bäume und Gehölze haben eine erhebliche Bedeutung für die Gestaltung eines Stadtraums und dessen Wohnqualität. Insbesondere Altbäume prägen das Erscheinungsbild von Orten und vermitteln ein strukturiertes Stadtbild. Altbäume sind Lebensstätte für Klein- und Kleinstlebewesen und sorgen in sommerlichen Hitzeperioden durch Verdunstungskühle und Schatten für ein angenehmeres Stadtklima.
Deshalb sind Bäume und andere Gehölze in Zschopau durch eine Gehölzschutzsatzung geschützt.
In vielen Fällen bedürfen Veränderungen an geschützten Gehölzen einer Genehmigung. Die Bearbeitungszeit für Anträge beträgt maximal sechs Wochen. Das Verfahren ist kostenfrei.
Das Fällen von Bäumen ist unter bestimmten Voraussetzungen genehmigungspflichtig.
Genehmigungspflichtig sind in Zschopau:
- alle Laubbäume mit einem Stammumfang von mindestens 30 cm (Durchmesser ca. 10 cm)
- alle Nadelbäume einschließlich Fichten mit einem Stammumfang von mindestens 60 cm (Durchmesser ca. 10 cm)
- Sträucher einheimischer Pflanzenarten von mindestens 2m Höhe
- Hecken einheimischer Gehölze im Innenbereich ab 5m Länge, im Außenbereich ab 3m Länge
Nicht genehmigungspflichtig sind:
- Obstbäume in Privatgrundstücken im Innenbereich
- Bäume im Wald (nach SächsWaldG)
- Gehölze in Kleingartenanlagen (nach Bundeskleingartengesetz)
Vollständige Regelungen siehe § 2 Baumschutzsatzung
Kosten
Es fallen keine Gebühren an.
Antragstellung
Erforderliche Unterlagen:
- Antrag auf Maßnahmen am Baumbestand / Fällantrag (siehe unten)
- Lageskizze mit markierten Baumstandorten oder Fotos
Antragstellung kann erfolgen durch:
- Eigentümer des Baumes
- Grundstückspächter
- Beauftragter Dienstleister
- Sonstige Berechtigte. Ist der Antragsteller nicht der Eigentümer, ist dessen Erlaubnis einzuholen.
Der Antrag kann wie folgt gestellt werden:
- schriftlich per Post
- per E-Mail an baumschutz[at]zschopau.de
- durch persönliche Vorsprache während der Öffnungszeiten
Bearbeitungszeit
Die Bearbeitungszeit beträgt 6 Wochen und beginnt mit der Vorlage der vollständigen Unterlagen. Wir bemühen uns um eine zügige Bearbeitung, insbesondere in der "Fällzeit" werden jedoch die 6 Wochen im Regelfall benötigt. Der Antrag sollte daher möglichst frühzeitig gestellt werden.
Warum wurden die Regelungen erneut geändert, sodass nun auch für Fichten wieder ein Fällantrag gestellt werden muss?
Der Sächsische Landtag hat am 3. Februar 2021 eine Änderung des Sächsischen Naturschutzgesetzes beschlossen. Die landesrechtlichen Einschränkungen für Kommunen, bestimmte Bäume und Gehölze auf bebauten Grundstücken durch Satzung unter Schutz zu stellen, entfallen zum 1. März 2021. Gleichzeitig hat der Sächsische Landtag die Bearbeitungszeit für Anträge von drei auf sechs Wochen verlängert.
Eine Änderung des Sächsischen Naturschutzgesetzes im Jahr 2010 führte zwischenzeitlich zu einer eingeschränkten Geltung der Gehölzschutzsatzung. Dadurch waren Nadelbäume, Birken, Weiden und Pappeln von den Festsetzungen der Gehölzschutzsatzung ausgenommen. Diese Einschränkungen wurden nun wieder aufgehoben.
Welche Ersatzpflanzungen können anerkannt werden?
Bei der Ersatzpflanzung werden alle stammbildenden Bäume, einschließlich hochstämmiger Obstbäume anerkannt (entsprechend der Beauflagung). Im Ausnahmefall ist die Pflanzung von Blühsträuchern zulässig.
Es wird empfohlen, im Fällantrag anzugeben, welche Ersatzpflanzungen vorgeschlagen werden. Im Regelfall kann auf die Wünsche des Antragstellers eingegangen werden. Entscheidend ist ein angemessener Eingriffsausgleich, mit dem die Schutzzwecke der Baumschutzsatzung erfüllt werden können.
Ersatzpflanzungen sind grundsätzlich auf dem Grundstück der Fällung zu erbringen. Nur im Ausnahmefall kann auf andere Grundstücke im Geltungsbereich der Satzung ausgewichen werden. Wenn dies aus tatsächlichen Gründen nicht möglich ist, kann die Pflanzung auf Grundstücken der Stadt zugelassen werden. Die Pflanzung erfolgt dabei durch die Stadt entsprechend der Beauflagung im Bescheid. Die Kosten sind dann vom Antragsteller zu tragen und beinhalten Kosten für die Pflanzen, Anbindung und Zubehör sowie Fahrzeug- und Personalkosten einschließlich 20% dieser Kosten für die Fertigstellungspflege.
Welche Baumart ist für meine Ersatzpflanzung und meinen Standort geeignet?
Die Wahl der richtigen Baumart, die zum vorgesehenen Standort passt ist wichtig, damit sich der Baum langfristig gut entwickeln kann und später nicht zum Problem wird, wenn sich z.B. herausstellt, dass der wachsende Baum keinen Platz hat, um seine natürliche Größe zu erreichen.
Für den Anwuchserfolg und langfristig gesunde Bäume ist wichtig, dass der Baum ordentlich gepflanzt wird, zu den Standortbedingungen passt und genügend Wurzelraum erobern kann.
- Die Baumschulen beraten gern zur richtigen Baumarten-Wahl.
- im Internet vertretene einschlägige Baumschulen bieten oft übersichtliche Informationen zu den einzelnen Baumarten.
- Die Planungsdatenbank www.citree.de hilft Ihnen bei der Auswahl von Bäumen und Sträuchern für städtische Standorte.
Im Allgemeinen finden sich bei uns folgende Standortbedingungen:
- schwach saurer bis saurer, durchlässiger, eher flachgründiger Boden
- tiefgründiger Boden, evtl. mit Staunässe nur in Tal- und Uferbereichen
- Winterhärtezone 6b
- Gebietseigene Pflanzen: Vkg III: Südostdeutsches Hügel- und Bergland
Was muss ich bei der Pflanzung von Bäumen im Außenbereich beachten?
Außerhalb von sogenannten besiedelten Bereichen ist die Ausbringung von gebietsfremden Pflanzen nach § 40 Absatz 4 BNatSchG verboten. Hier ist die Verwendung von gebietsheimischen Pflanzen vorgeschrieben.
Weitere Informationen finden Sie im Leitfaden zur Verwendung gebietsheimischer Gehölze: https://www.bfn.de/sites/default/files/BfN/recht/Dokumente/leitfaden_gehoelze_.pdf
Wer kann mir weitere Fragen beantworten?
Zuständiger Mitarbeiter ist Herr Burckhardt, Tel. 03725/287-241
Was muss ich bei der Baumpflege beachten?
"Viel hilft viel" trifft bei der Baumpflege definitiv nicht zu. Wenn man mit möglichst geringem Aufwand seine Ziele erreichen will, sollten einige Grundregeln beachtet werden. Andernfalls besteht die Gefahr, unabsichtlich selbst seinen "Problembaum" zu schaffen, und die gesetzten Ziele nicht zu erreichen.
Ein guter Fachbetrieb berät sie gern.
Einen allgemeinen Überblick bietet der Flyer Baumpflege
Ohne Ausnahmegenehmigung zulässig sind:
- schonende Form- und Pflegeschnitte (z.B. Kronenpflege, Totholzbeseitigung)
- Freihaltung des Verkehrsraumprofils
Verboten sind gem. §4 Baumschutzsatzung Handlungen, die zur Zerstörung, Beschädigung oder zu einer wesentlichen Veränderung ihres Ausbaus / des natürlichen Erscheinungsbildes führen.
Bei geplanten Einkürzungen und größeren Baumschnittmaßnahmen ist ein Ausnahmeantrag (Fällantrag) zu stellen.
Baumschädigende Schnittmaßnahmen und Kappungen
Baumschädigenden Schnittmaßnahmen sind bei uns leider immer noch weitverbreitet und werden mitunter kaum als problematisch wahrgenommen.
Ursache sind häufig Unkenntnis und die Angst, dass beim Sturm vom Baum Schäden ausgehen könnten. Häufig besteht dann die Absicht, den Baum stark einzukürzen, um ihn wieder sicherer zu machen. Greift man jedoch zu stark in den Organismus Baum ein, schädigt man ihn jedoch nachhaltig. Unbeabsichtigt macht man den Baum damit nicht sicherer. Der Baum verliert einen Teil seines Wurzelwerkes, treibt stark wieder aus und bereits nach wenigen Jahren erhöht sich die Bruchgefahr. Ironischerweise lassen sie die meisten von Bäumen verursachten Schäden auf solch schwerwiegende baumschädigende Eingriffe zurückführen!
Ein gesunder Altbaum ist dabei sehr viel weniger gefährlich, als im Allgemeinen angenommen.
Baumschädigende Schnitte stellen einen Verstoß gegen die Baumschutzsatzung dar, der mit empfindlichen Ordnungsgeldern geahndet werden kann. Hierfür trägt der Verursacher die Verantwortung. Kann hierfür der beauftragte Dienstleister belangt werden, können ihm gegenüber Schadensersatzansprüche geltend gemacht werden.
Was tun, wenn mein Baum zu groß wird und eine Gefahr besteht?
Wenn Sie beabsichtigen, einen Baum einkürzen zu lassen, wird empfohlen, zunächst die Einschätzung eines Baumpflege-Fachbetriebes einholen zu lassen. Der Fachbetrieb berät sie und kann darüber aufklären, welche Schnittmaßnahmen geeignet sind, um die verfolgten Ziele zu erreichen (z.B. Wiederherstellung der Sicherheit, fachgerechte Einkürzung des Baumes an ungünstigen Standorten, an denen er seine natürliche Zielgröße nicht erreichen kann, Kronenauslichtung usw.).
Vor der Durchführung von Einkürzungen und stark eingreifenden Schnittmaßnahmen muss eine Ausnahmegenehmigung eingeholt werden!