Sanierungsgebiet Zschopau Ausgleichsbeträge

Vor reichlich einem Jahr hatten wir Sie in der Februarausgabe 2017 des Stadtkuriers zum Stand des Sanierungsverfahrens im Sanierungsgebiet „Altstadt Zschopau“ informiert und Sie über den aktuellen Verfahrensstand in Kenntnis gesetzt. Aktuell ist die Abrechnung des Sanierungsgebietes gegenüber der Bewilligungsstelle SAB für den Zeitraum der zurückliegenden 12 Jahre erstellt worden. Eine Voraussetzung hierfür war die Prüfung der Verwendung der Fördermittel durch die Landesdirektion Sachsen für den Zeitraum seit Beginn des Verfahrens 1991 bis Ende März 2006. Diese Prüfung wurde im Jahr 2017 abgeschlossen und die Stadt erhielt mit Datum vom 28.06. und 21.09.2017 die abschließenden Bescheide dazu. Damit war auch die Prüfung für eine große Zahl privater Fördervorhaben endlich rechtkräftig abgeschlossen. Diese langen Zeiträume sind nicht der Verfahrensweise bei der Stadt und beim Sanierungsbeauftragtem geschuldet, sondern begründen sich aus den Regelungen zur Städtebauförderung in Sachsen.

Nunmehr steht also der abschließende Verfahrensschritt mit der Satzungsaufhebung für das Sanierungsgebiet an. Nach derzeitiger Planung soll diese Satzungsaufhebung dem Stadtrat im Juni zur Beschlussfassung vorgelegt werden. Über die Folgen der Satzungsaufhebung möchten wir Sie nachfolgend nochmals informieren.

Mit Rechtskraft der Satzung zur Aufhebung des Sanierungsgebietes entsteht folgende Situation: 

  • Die Stadt wird „von Amts wegen“ die Löschung der Sanierungsvermerke beim Grundbuchamt für alle Grundstücke innerhalb des Sanierungsgebietes beantragen. Über die Löschung werden die Eigentümer informiert. Es entstehen den Eigentümern hieraus keine Kosten.
  • Beschränkungen bei bestimmten Grundstücksgeschäften entfallen, wie zum Beispiel Kaufpreisprüfung und Genehmigung nach §§ 144 und 145 BauGB.
  • Es entfällt das Vorkaufsrecht durch die Gemeinde im Sanierungsgebiet (§ 24 BauGB).
  • Es entfallen die steuerrechtlichen Möglichkeiten der erhöhten Abschreibungen (§ 7h EStG).
  • Mit Aufhebung der Satzung entsteht für die Grundstückseigentümer, die sich nicht zu einer freiwilligen Ablösung der Ausgleichsbeträge entschlossen haben, die Rechtsgrundlage zur Erhebung des Ausgleichsbetrags. Dieser lastet nicht am Grundstück, sondern beim Eigentümer zum Zeitpunkt der Satzungsaufhebung!
  • Ab Aufhebung der Satzung wird der Ausgleichsbetrag mit Bescheid erhoben. Entsprechend des Stadtratsbeschlusses vom 12.11.2014 sollen hierfür Einzelgutachten die Grundlage sein. Die Stadt hat den Gutachterausschuss im Erzgebirgskreis mit der Erarbeitung der Gutachten beauftragt. Nach aktuellem Stand sollen die Gutachten Ende 2018/Anfang 2019 vorliegen. Der Erlass von Bescheiden ist bis Ende 2021 möglich. Natürlich ist die Stadt bestrebt, das Verfahren schnellstmöglich abzuschließen. 

 Bis zur Rechtskraft der Aufhebungssatzung ist die freiwillige Ablösung des Ausgleichsbetrages immer noch möglich. Grundlage für die Höhe des Ablösebetrages beim einzelnen Grundstück ist weiterhin das zonale Gutachten des Gutachterausschusses im Erzgebirgskreis vom 05.12.2013. Aktuell ist für ca. ¾ aller ausgleichsbetragspflichtigen Grundstücke die Ablösung vereinbart und entrichtet worden.

Grundstückseigentümer, die die freiwillige Ablösung noch vereinbaren möchten, sollten sich dazu umgehend an Herrn Hoyer in der Stadtverwaltung Zschopau oder Frau Schreyer im GSL-Büro wenden.

Im Fördergebiet „Denkmalgeschützte Altstadt“ (siehe Plan – schwarz umrandetes Gebiet) werden noch bis Ende 2017 Maßnahmen durchgeführt und gefördert. Aktuell stehen im Bund-Länder-Programm „Städtebaulicher Denkmalschutz“ in einem begrenzten Umfang noch Fördermittel für private Baumaßnahmen zur Verfügung.

Wer als Gebäudeeigentümer noch in diesem Jahr eine Sanierungsmaßnahme plant, kann sich an das Bau- uns Sozialamt, Frau Buschmann oder an den Sanierungsbeauftragten der Stadt, GSL Sachsen/Thüringen GmbH & Co. KG, Frau Schreyer, wenden und sich hinsichtlich einer Förderung von Baumaßnahmen beraten lassen. Da die Mittel in diesem Fördergebiet nur noch 2017 zur Verfügung stehen, können nur Maßnahmen berücksichtigt werden, die tatsächlich und rechnungsseitig bis 30.11.2017 beendet sind. Anträge und Anfragen müssen bis spätstens15.03.2017 vorliegen.

Im Fördergebiet „Historischer Stadtkern“ stehen die Mittel dagegen noch bis ins Jahr 2022 zur Verfügung (siehe Plan – rot hinterlegtes Gebiet).

 

Kontakt für Fragen / Beratung:

Sehr geehrte Damen und Herren,

zuletzt hatten wir Sie im Stadtkurier mit der Februarausgabe 2016 zum Stand des Sanierungsverfahrens im Sanierungsgebiet „Altstadt Zschopau“ informiert.

Auch im Jahr 2016 haben sich noch Grundstückseigentümer zur vorzeitigen Ablösung des Ausgleichsbetrages entschlossen. Für 68% der Flurstücke konnten Ablösevereinbarungen mit den Eigentümern abgeschlossen werden. Mit den bereits eingegangenen Beträgen wurden zuwendungsfähige Ausgaben von Straßen- und Wegebaumaßnahmen finanziert:

 

  • Gabelsbergerstraße mit Bereich vor der Oberschule  "Martin Andersen Nexö"
  • Fußwege am Brühl von den Anlagen bis Nordstraße bzw. bis Schillerplatz
  • Seminarstraße

 

In vorausgegangenen Beiträgen im Stadtkurier und auf der Homepage wurde hierüber - auch bildlich - informiert. Insgesamt konnten aufgrund der sanierungsbedingten Einnahmen deutlich mehr Maßnahmen bis zum Abschluss des Durchführungszeitraumes der städtebaulichen Maßnahme (entsprechend Zuwendungsbescheid endete dieser am 31.12.2016) realisiert werden als ursprünglich erwartet und in die Erstellung des zonalen Gutachtens eingeflossen.

Mit dem Ende des Durchführungszeitraumes steht nunmehr im Jahr 2017 die Abrechnung des Sanierungsgebietes gegenüber der Bewilligungsstelle SAB an. Da für die Fördergebiete im Bund-Länder-Programm „Städtebaulichen Denkmalschutz“ 

 

  • „Historischer Stadtkern“ (Durchführungszeitraum bis 31.12.2022) und 
  • „Denkmalgeschützte Altstadt“ (Durchführungszeitraum bis 31.12.2017)

 

die Instrumente des Sanierungsrechts nach BauGB nicht mehr benötigt werden, steht die Aufhebung der Sanierungssatzung voraussichtlich im ersten Halbjahr 2017 auf der Tagesordnung. 

Bis zur Rechtskraft der Satzung zur Aufhebung ist die Ablösung des Ausgleichsbetrages weiter möglich - entsprechend der Regelungen der VwV-StBauE jedoch ohne Gewährung eines Verfahrensnachlasses. Grundlage für die Höhe des Ablösebetrages beim einzelnen Grundstück ist - wie in der zurückliegenden Phase seit Mitte 2014 - das zonale Gutachten des Gutachterausschusses im Erzgebirgskreis vom 05.12.2013. Grundstückseigentümer, die sich noch mit dem Gedanken einer freiwilligen Ablösung tragen oder diesbezüglich überlegen, können sich für ein Beratungsgespräch jederzeit noch an Frau Buschmann bzw. Herrn Berger in der Stadtverwaltung Zschopau oder Frau Schreyer im GSL-Büro wenden.

Mit Rechtskraft der Satzung zur Aufhebung des Sanierungsgebietes entsteht folgende Situation:

 

  • Die Stadt wird „von Amts wegen“ die Löschung der Sanierungsvermerke beim Grundbuchamt beantragen. Über die Löschung werden die Eigentümer informiert.
  • Mit Aufhebung der Satzung entsteht für die Grundstückseigentümer, die sich nicht an der freiwilligen Ablösung der Ausgleichsbeträge beteiligt haben, der Ausgleichsbetrag. Dieser lastet nicht am Grundstück, sondern beim Eigentümer zum Zeitpunkt der Satzungsaufhebung!
  • Ab Aufhebung der Satzung wird der Ausgleichsbetrag mit Bescheid erhoben. Entsprechend des Stadtratsbeschlusses vom 12.11.2014 sollen hierfür Einzelgutachten die Grundlage sein. Die Stadt hat den Gutachterausschuss im Erzgebirgskreis mit der Erarbeitung der Gutachten beauftragt. Nach aktuellem Stand sollen die Gutachten Ende 2018/Anfang 2019 vorliegen. Der Erlass von Bescheiden ist theoretisch bis Ende 2021 möglich. Natürlich ist die Stadt bestrebt, das Verfahren schnellstmöglich, aber auch mit minimalen Kosten abzuschließen. Diese Kostenminimierung ist bei Beauftragung des Gutachterausschusses möglich – allerdings zu Lasten einer schnellen Verfügbarkeit der Gutachten.

 

Grundstückseigentümer im Sanierungsgebiet können sich mit Fragen an die Stadtverwaltung oder den Sanierungsbeauftragten wenden.

 

Ihr Arne Sigmund

Oberbürgermeister

Die Stadtverwaltung bedankt sich bei allen Grundstückseigentümern, die bisher auf Vereinbarungsbasis die Ausgleichsbeträge im Sanierungsgebiet für Ihre Grundstücke vorzeitig abgelöst haben.

Für rd. 2/3 der betroffenen Flurstücke ist im Sanierungsgebiet ist dies geschehen.

Die Phase der Ablösung mit einem Nachlass ist beendet.

Es besteht jedoch bis zur Aufhebung der Satzung noch die Möglichkeit, ohne Nachlass den Ausgleichsbetrag auf der Basis des vorliegenden zonalen Gutachtens abzulösen. Wir bitten die Grundstückseigentümer, die sich aus unterschiedlichsten und individuellen Gründen noch nicht zu einer Ablösung des Ausgleichsbetrages entschließen konnten, sich nicht zu scheuen, mit ihren Fragen an die Verwaltung und den Sanierungsträger heranzutreten. Wir sind zuversichtlich, dass wir z.B. auch hinsichtlich von Zahlungsmodalitäten mit Ihnen gemeinsam Lösungen finden.

Der weitere formale Weg wird dann so sein, dass nach Aufhebung der Satzung Bescheide für die Grundstücke erlassen werden, für die noch keine Ablösung erfolgt ist. Zahlungspflichtig ist derjenige, der zum Zeitpunkt der Aufhebung der Satzung Eigentümer ist. 

Sie wissen aus vorherigen Informationen im Stadtkurier, dass die Einnahmen aus der vorzeitigen Ablösung von Ausgleichsbeträgen  für Straßenbaumaßnahmen im Sanierungsgebiet verwendet werden sollen. Die zügige Umsetzung dieser Baumaßnahmen ist vor allem diesen Grundstückeigentümern zu danken, die gemeinsam mit der Verwaltung den vorgeschlagenen Weg der vorzeitigen Ablösung gegangen sind.

Aktuell konnten drei Straßenbaumaßnahmen abgeschlossen werden und tragen durchaus zu einer Verbesserung der Funktionalität und des Stadtbildes bei.

Ergänzend wurde die Erneuerung der Fußwege entlang Brühl im Zuge der Erneuerung von Leitungen der Energieversorgung durchgeführt. Die Erneuerung konnte in der vorliegenden Form mit einem gut begehbaren Pflaster zusätzlich ausgeführt werden, da die entsprechenden Mittel aus Ausgleichsbeträgen zur Verfügung standen. Damit können die Eigentümer auch unmittelbar  sehen, wofür die Mittel im Gebiet wieder eingesetzt werden.

Die Gabelsbergerstraße ist der erste Straßenabschnitt, der mit den eingenommenen Ausgleichsbeträgen und einem Eigenanteil der Stadt grundhaft ausgebaut wurde. Der Ausbau des zweiten Abschnitts, der Kreuzungsbereich und die Straße An den Anlagen vor der Martin-Andersen-Nexö-Oberschule, sowie der Ausbau der Seminarstraße sollen in diesem Jahr erfolgen.

 

  • Für 60% der Grundstücke wurden Vereinbarungen zur vorzeitigen Ablösung der Ausgleichsbeträge geschlossen
  • 57% der kalkulierten Gesamteinnahme sind bereits eingegangen
  • Nachlass von 10% ist noch bis 31.12.2015 möglich
  • Bitte Beratungsgespräche vereinbaren
  • Baumaßnahmen haben begonnen

 

Schaut man sich im Umfeld Zschopaus um, so stehen derzeit in vielen Städten die Abrechnungen der Sanierungsgebiete aus den 90er Jahren an und damit verbunden die Thematik der Ausgleichsbeträge. 

In Zschopau ist die erste Phase bei der Erhebung der Ausgleichsbeträge für sanierungsbedingte Bodenwertsteigerungen im Sanierungsgebiet „Altstadt Zschopau“ am 31.01.2015 zu Ende gegangen. Das Angebot der vorzeitigen Ablösung unter Nutzung eines 20%igen Nachlasses haben die Eigentümer von rd. 60% der ausgleichsbetragspflichtigen Grundstücke im Gebiet angenommen. 

Damit wurde die vorzeitige Ablösung doch noch recht gut durch die Eigentümer genutzt, auch wenn in vielen anderen Städten die Eigentümer diese Möglichkeit deutlich stärker in Anspruch genommen haben und oftmals für mehr als 80% der Grundstücke die Ausgleichsbeträge auf dieser Basis abgelöst wurden. Viele Eigentümer nutzten in Vorbereitung ihrer Entscheidung unser Angebot zum Beratungsgespräch. Die meisten Gespräche mit Eigentümern verliefen sehr sachlich und konstruktiv.

 

Wir bedanken uns bei allen Eigentümer, die sachlich mit uns diskutiert haben, für ihre Hinweise und vor allem für ihre Bereitschaft, mit der Stadt gemeinsam diesen Weg der vorzeitigen Ablösung zu gehen, der für beide Seiten Vorteile hat.

 

An folgende Dinge möchten wir noch erinnern:

  • Sofern eine Bescheinigung für das Finanzamt benötigt wird, wird die Stadt diese ausstellen. Bitte wenden Sie sich an die Stadtverwaltung (Kontaktdaten unten).
  • Für Aufwendungen zur Sanierung von Gebäuden können noch bis voraussichtlich 31.12.2016 die erhöhten steuerlichen Abschreibungen im Sanierungsgebiet genutzt werden. Sofern das entsprechend der individuellen Verhältnisse für Eigentümer infrage kommt, können Sie sich mit einer Antragstellung oder Ihren Fragen an die Stadtverwaltung oder den Sanierungsbeauftragten (Kontaktdaten unten) wenden.
  • Hinsichtlich der Löschung des Sanierungsvermerks, sofern vor Ende des Verfahren bereits erforderlich und gewünscht, wenden Sie sich bitte ebenfalls an die Stadtverwaltung.

 

Auch wenn die erste Phase der Ablösung nun beendet ist, gibt es bis 31.12.2015 immer noch die Möglichkeit, auf der Basis des vorliegenden zonalen Gutachtens den Ausgleichsbetrag mit einem Nachlass von nunmehr noch 10% vorzeitig abzulösen.

 

Wir stehen allen Eigentümern, die sich bisher entweder noch nicht mit dem Sachverhalt auseinandergesetzt haben oder sich aus den unterschiedlichsten Gründen noch nicht zur Zahlung entschlossen haben, weiterhin für Beratungsgespräche zu Verfügung. Wir werden sicherlich nicht alle Probleme lösen können, aber wir werden versuchen, Ihnen die wesentlichen Sachverhalte und Grundlagen für eine Entscheidung zu erläutern. Es können z.B. auch Ratenzahlungen vereinbart werden. 

Im Jahr 2016 ist die freiwillige vorzeitige Ablösung ebenfalls noch möglich. Allerdings kann dann entsprechend der Regelungen in der VwV StBauE vom 20.08.2009 kein Nachlass mehr gewährt werden. Wir empfehlen deshalb allen Eigentümern, die noch unentschlossen sind, nochmals sich bei der Verwaltung oder dem Sanierungsbeauftragten beraten zu lassen.

Nach Aufhebung der Satzung wird die Stadt im Jahr 2017, also in ca. zwei Jahren, für alle Grundstücke, für die der Ausgleichsbetrag noch nicht vorzeitig abgelöst wurde, Bescheide erlassen. Hierzu werden dann auf der Basis eines aktualisierten zonalen Gutachtens die Einzelbewertungen der Grundstücke (Einzelgutachten) erstellt werden. Die Stadt beabsichtigt, wieder den Gutachterausschuss des Landkreises hiermit zu beauftragen. Die entsprechenden Abstimmungen dazu werden im Jahr 2016 erfolgen. 

Bei der neuen Bewertung werden alle noch realisierten Maßnahmen in die Endwerte einfließen. Ebenso wird die konjunkturelle Fortschreibung der Anfangswerte auf den entsprechenden Stichtag (31.12.2016) erfolgen. Welche Korrekturen, ggf. auch nach oben, sich ergeben werden, kann von uns nicht eingeschätzt werden. Aber auch bei ermittelten höheren Werten, wird es keine Nachforderungen an die Eigentümer geben, die den Ausgleichsbetrag bereits entrichtet haben.

Für weitere Informationen wenden Sie sich bitte an die Bauverwaltung, Frau Wutzler (Tel. 03725 287 200) oder Herrn Berger (Tel. 03725 287 241) bzw. an den Sanierungsbeauftragten GSL Sachsen/Thüringen GmbH & Co. KG, Frau Schreyer (03725 23347).

Die Stadtverwaltung hat Ende April 2014 die Grundstückseigentümer im Sanierungsgebiet zur bevorstehenden Beendigung des Sanierungsverfahrens nach Baugesetzbuch informiert und die Ablösung des Ausgleichsbetrages auf der Grundlage des vorliegenden zonalen Gutachtens angeboten.

Bei vorzeitiger Ablösung können Nachlässe nach VwV StBauE gewährt werden. 

Bisher haben wir für mehr als 40% der Grundstücke den Eigentümern ein Vereinbarungsangebot übergeben. Bei einem Drittel der Grundstücke haben sich die Eigentümer bis Anfang Dezember bereits für die vorzeitige freiwillige Ablösung entschieden. 

Mit Stadtratsbeschluss vom 02.12.2014 wurde der Zeitraum für die Gewährung des Nachlasses in Höhe von 20% bis zum 31.01.2015 verlängert.  Bis 31.12.2015 kann dann noch ein Nachlass in Höhe von 10% bei der vorzeitigen Ablösung genutzt werden.

 

Wir möchten alle Eigentümer noch einmal daran erinnern,

  • dass die Stadtverwaltungder Sanierungsbeauftragte den Eigentümern auch weiterhin für Gespräche und die    Erläuterungen zur Rechtslage und zum Gutachten zur Verfügung stehen,
  • dass Eigentümer, denen bereits eine Vereinbarung zugestellt wurde, diese bei Zustimmung bis zum 15.01.2015 mit Unterschrift an die Stadt zurückgeben sollten,
  • dass Eigentümer, die die Zahlung mit Vereinbarung erwägen, sich bei der Stadtverwaltung oder dem Sanierungsbeauftragten bis 15.01.2015 melden sollten, um eine Vereinbarung zugestellt zu bekommen
  • dass das Zahlungsziel für die Ablösung mit 20% Nachlass nun der 31.01.2015 ist. Das gilt auch für bereits geschlossene Vereinbarungen!

 

Freundliche Grüße 

Thomas Berger

Bauverwaltung

Stadtplanung und Liegenschaften:

Sehr geehrte Damen und Herren,

in den zurückliegenden Wochen wurden Sie individuell über die bevorstehende Beendigung des Sanierungsverfahrens und, damit im Zusammenhang stehend, die Notwendigkeit der Erhebung von Ausgleichsbeträgen informiert.

Sie haben unser Angebot zu Gesprächen mit der Verwaltung und dem Sanierungsbeauftragten bereits rege genutzt und wir bedanken uns an dieser Stelle für die konstruktiven Gespräche in einer sachlichen und aufgeschlossenen Atmosphäre. Natürlich stehen wir Ihnen auch weiterhin für individuelle Beratungen zur Verfügung.

Bislang hat mehr als ein Viertel der Eigentümer die vorzeitige Ablösung des Ausgleichsbetrages auf der Basis einer Vereinbarung mit der Stadt beantragt. Wir bedanken uns bei diesen Eigentümern für Ihre Mitwirkung. Hierdurch ist es möglich, die abschließenden Maßnahmen weiter voranzutreiben, die Einnahmen für investive Maßnahmen vorzusehen und den Verfahrensaufwand zu minimieren.

 

An dieser Stelle möchten wir nochmals auf Folgendes hinweisen:

  • Die vorzeitige Ablösung des Ausgleichsbetrages mit 20% Verfahrensnachlass ist möglich bis zum 31.01.2015(Zahlungseingang).
  • Die vorzeitige Ablösung des Ausgleichsbetrages mit 10% Verfahrensnachlass ist möglich bis zum 31.12.2015 (Zahlungseingang).
  • Das Gutachten liegt während der Dienstzeiten in der Stadtverwaltung (Bau- und Sozialamt) zur Einsichtnahme aus. Individuelle Termine können gern vereinbart werden.

 

Als Ansprechpartner stehen Ihnen in der Stadtverwaltung

 

und beim Sanierungsbeauftragten GSL Sachsen/Thüringen GmbH&Co.KG

 

gern zur Verfügung.

Bund-Länder-Programm „Städtebauliche Sanierungs- und Entwicklungsmaßnahmen“

Sanierungsgebiet „Altstadt Zschopau“

Die mit den vorbereitenden Untersuchungen und dem Satzungsbeschluss 1991 begonnene städtebauliche Sanierungsmaßnahme im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet „Altstadt Zschopau“ nähert sich ihrem Ende. Der bewilligte Durchführungszeitraum endet lt. Bescheid am 31.12.2014. Eine Verlängerung bis zum 31.12.2016 ist beantragt.

In den zurückliegenden 23 Jahren hat dieses Sanierungsgebiet sein Gesicht deutlich verändert. Der Zielstellung, ein moderner und lebenswerter Wohn-, Dienstleistungs-, Handels- und Kulturstandort zu sein, sind wir mit einer Vielzahl von öffentlichen und privaten Investitionen in den Gebäudebestand und die Infrastruktur ein gutes Stück näher gekommen. Dies alles hat sich vor dem Hintergrund gravierender wirtschaftlicher und demografischer Veränderungen abgespielt. 

Die Umsetzung unserer Ziele im Sanierungsgebiet wurde durch finanzielle Mittel des Bundes und des Freistaates Sachsen wesentlich unterstützt. Schwerwiegende städtebauliche Missstände konnten abgebaut werden. Die Gebäudesubstanz ist zum überwiegenden Teil bereits in einem sanierten Zustand, öffentliche Flächen und Gebäude haben eine erhebliche gestalterische wie auch funktionelle Aufwertung erfahren. Bei allen Veränderungen wurde die historische Stadtstruktur gewahrt und denkmalpflegerisch wertvoller Bestand erhalten.

Für die städtebauliche Gesamtmaßnahme standen erhebliche öffentliche Mittel zur Verfügung, um die öffentlichen Maßnahmen entsprechend Fördersatz zu finanzieren und die privaten Maßnahmen mit Zuschüssen zu unterstützen. Insgesamt wurden 19,6 Mio. € an öffentlichen Mitteln aus drei Förderprogrammen eingesetzt und durch erhebliche private Investitionen ergänzt.

Dabei profitierten auch die Eigentümer in den zurückliegenden Jahren in vielfältiger Weise von der Durchführung der städtebaulichen Maßnahmen - sei es durch direkte Zuschüsse, steuerliche Geltendmachung von Aufwendungen oder durch die Verbesserung des Umfeldes ihrer Grundstücke. Letzteres spiegelt sich auch in einer sanierungsbedingten Bodenwertsteigerung der Grundstücke wider.

Nach nunmehr 23 Jahren muss die Stadt den Abschluss der Sanierung vorbereiten. 

Die Stadt Zschopau ist nach BauGB verpflichtet, alle Eigentümer anteilig entsprechend der sanierungsbedingten Bodenwerterhöhung ihrer Grundstücke an der Finanzierung der Sanierungsmaßnahme zu beteiligen.

Rechtliche Grundlage ist das Baugesetzbuch (BauGB)

§ 154 Ausgleichsbetrag des Eigentümers

(1) Der Eigentümer eines im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet gelegenen Grundstücks hat zur Finanzierung der Sanierung an die Gemeinde einen Ausgleichsbetrag in Geld zu entrichten, der der durch die Sanierung bedingten Erhöhung des Bodenwerts seines Grundstücks entspricht (...)

Mit Blick auf die Schließung des Sanierungsgebietes Ende 2016 hat die Stadt Zschopau die sanierungsbedingte Bodenwertsteigerung gutachterlich feststellen lassen. Dies ist die Grundlage für die Ermittlung des Ausgleichsbetrages, den jeder Grundstückseigentümer gemäß § 154 BauGB nach Abschluss der Sanierung zu entrichten hat.

Dabei werden der so genannte Anfangs- und Endwert auf einen Wertermittlungsstichtag bezogen. Der Anfangswert ist dabei der sanierungsunbeeinflusste Bodenwert, der sich ergeben würde, wenn die Sanierung weder beabsichtigt noch durchgeführt worden wäre. Der Endwert dagegen ist der sanierungsbeeinflusste Bodenwert, der sich infolge der rechtlichen und tatsächlichen Neuordnung der Grundstücke nach der Sanierung ergibt. Im Gutachten ist das Sanierungsgebiet in 11 verschiedene Zonen entsprechend der wertrelevanten Grundstücksverhältnisse untergliedert worden, um eine qualifizierte Bewertung der sanierungsbedingten Entwicklungen vornehmen zu können.

 

Die Berechnung des Ausgleichsbetrages wird grundsätzlich wie folgt vorgenommen:

 

Endwert in €/m² - Anfangswert in €/m² = Bodenwertsteigerung in /m²

Bodenwertsteigerung in €/m² x Grundstücksfläche in m² = Ausgleichsbetrag in 

 

Zahlungspflichtig ist, wer Eigentümer oder Teileigentümer eines Grundstücks im Geltungsbereich der Sanierungssatzung ist.

Im Regelfall wird der Ausgleichbetrag nach Abschluss der Sanierung per Bescheid erhoben. Alternativ räumt der Gesetzgeber die Möglichkeit zur Ablösung des Ausgleichsbetrages im Ganzen vor Abschluss der Sanierung durch den Eigentümer ein. 

Der Stadtrat der Stadt Zschopau hat am 16.04.2014 beschlossen, den Eigentümern bei vorzeitiger Ablösungdes Ausgleichsbetrages gestaffelt Verfahrensnachlässe zu gewähren. Diese vorzeitige Ablösung erfolgt über eine öffentlich-rechtliche Vereinbarung auf der Basis des vorliegenden Gutachtens. Folgende Nachlassstufen wurden beschlossen und werden jedem Eigentümer angeboten: 

  • Verfahrensnachlass von 20 %: Antrag auf Ablösung bis zum 30.11.2014 (Posteingang bei der Stadt) und Zahlung des Ablösebetrages bis zum 31.12.2014 (Geldeingang auf dem Konto der Stadt)
  • Verfahrensnachlass von 10 %: Antrag auf Ablösung bis zum 30.11.2015 (Posteingang bei der Stadt) und Zahlung des Ablösebetrages bis zum 31.12.2015 (Geldeingang auf dem Konto der Stadt)

Eine vorzeitige Ablösung generell ist bis zum Ende des Durchführungszeitraumes (31.12.2016) möglich, jedoch dürfen die o.g. Nachlässe im Jahr 2016 nicht mehr zur Anwendung kommen.

Vorteile dieser vorzeitigen Ablösung sind Endgültigkeit und damit finanzielle Planungssicherheit für die Eigentümer und erhebliche Reduzierung von Verwaltungsaufwand bei der Stadt

und

die eingenommen Gelder können direkt und zeitnah wieder im Gebiet für weitere notwendige Maßnahmen eingesetzt werden. Diese Maßnahmen sind dann noch im Durchführungszeitraum der Sanierungsmaßnahme realisierbar. Im Fall einer Erhebung nach Abschluss müssten die Einnahmen ggf. anteilig an den Freistaat zurückgeführt werden. 

Alle Eigentümer erhalten in diesen Tagen von der Stadtverwaltung ein Informationsschreiben. Sollte ein Eigentümer kein Schreiben erhalten, kann dies aufgrund von Verzögerungen im Datenabgleich bei Eigentümerwechsel vorkommen. In diesen Fällen bitten wir die Eigentümer, sich mit der Stadt in Verbindung zu setzen.

Damit Sie sich über die durchaus komplexen rechtlichen Zusammenhänge und die konkrete Sachlage für Ihr Grundstück eingehend informieren können, bieten wir Ihnen die Möglichkeit, einen persönlichen Gesprächstermin zu vereinbaren. 

Wir stehen Ihnen gemeinsam mit unserem Sanierungsbeauftragten von Mai bis zum August 2014 jeweils dienstags von 13:30 Uhr bis 18:00 Uhr im Rathaus der Stadt Zschopau (Bauamt Raum 121) zur Verfügung. Wir bitten Sie um vorherige telefonische Terminabstimmung im Sekretariat des Bau- und Sozialamtes bei Frau Sonntag, Tel. (03725) 287 230. 

Bitte nutzen Sie dieses Angebot, um sich umfassend über diese Angelegenheit zu informieren. 

Termine können im Einzelfall auch außerhalb dieser Zeiten abgesprochen werden.

 

Ansprechpartner:

 

Sanierungsbeauftragter: